Praktikumsordnung
Praktikanten werden in nahezu allen Belangen im Bereich des Arbeitens in einem Laboratorium den wissenschaftlichen Angestellten gleichgestellt, sei es in Sachen Sicherheit (Unterweisungspflichten, Unfallmeldungen, Versicherung über die Landesunfallkasse), in der Verpflichtung auf eine "gute wissenschaftliche Praxis" oder beim Schutz geistigen Eigentums. Insbesondere der zweite und dritte Punkt wird zum Teil in den Studienordnungen (zum Beispiel APSO) direkt abgebildet (etwa die Ahndung grober Verstöße in §22 der APSO), die umfassendste Zusammenstellung der für Praktika und Abschlussarbeiten (Bachelor- oder Master-Arbeit) relevanten Bestimmungen findet sich in den "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten" der TUM. Diese gelten - mit der jeweiligen Gleichsetzung der Begriffe Forschungstätigkeit und Tätigkeit im Praktikum. Eine kurze Aufbereitung dieser Inhalte bietet die (unten zum Download angebotene) Praktikumsordnung des Lehrstuhls für Organische Chemie I.
Jede/r Praktikant/ni verpflichtet sich bei Beginn eines Praktikums oder einer Abschlussarbeit diese Grundsätze und Richtlinien einzuhalten und damit wissenschafltiches Fehlverhalten zu vermeiden. Insbesondere die im zweiten Abschnitt der "Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten" der TUM genannten Beispiele wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind überwiegend unmittelbar mit einer Täuschung im Sinne § 22 APSO gleichzusetzen und damit mit einer Bewertung des Praktikums als "ungenügend".
Wissenschaftliches Fehlverhalten ist kein Kavaliersdelikt!